Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Definition, Pflicht und Inhalt
Was eine Gefährdungsbeurteilung ist, wer sie erstellen muss und darf, welche Arten es gibt und was hineingehört – nach § 5 und § 6 ArbSchG, mit Unterschied zur Gefahrenbeurteilung.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Prüfung, welche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an einem Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen deshalb nötig sind. Sie ist das zentrale Werkzeug des betrieblichen Arbeitsschutzes: Aus ihr folgen Schutzeinrichtungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Vorsorge. Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss sie durchführen und dokumentieren.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz verwendet den Begriff selbst nicht als Überschrift, sondern spricht von der „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ (§ 5 ArbSchG) und ihrer „Dokumentation“ (§ 6 ArbSchG). Gemeint ist dasselbe. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 wiederholt die Pflicht in § 3 für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften.

Gefährdungsbeurteilung oder Gefahrenbeurteilung?
Im Alltag werden „Gefahrenbeurteilung“, „Gefährdungsanalyse“ und „Risikobeurteilung“ oft gleich verwendet. Fachlich gibt es einen feinen Unterschied: Eine Gefahr ist die Quelle (das laufende Sägeblatt), eine Gefährdung entsteht, wenn Mensch und Gefahr zusammentreffen können (die Hand beim Vorschub). Das Gesetz spricht von Gefährdung, deshalb heißt das Dokument korrekt Gefährdungsbeurteilung. In Österreich heißt das Gegenstück „Arbeitsplatzevaluierung“ (§ 4 ASchG).
Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung – und wer darf sie erstellen?
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber. Er kann die Aufgabe aber übertragen: Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG darf er „zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen“, etwa den Werkstattmeister. Unterstützen müssen ihn die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt – zu deren Aufgaben gehört ausdrücklich die Beratung „bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ (§ 6 ASiG).
| Wer | Rolle |
|---|---|
| Arbeitgeber / Inhaber | verantwortlich, unterschreibt, sorgt für Umsetzung |
| Meister, Betriebsleiter | kann schriftlich beauftragt werden (§ 13 Abs. 2 ArbSchG) |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt | beraten und unterstützen (ASiG, DGUV Vorschrift 2) |
| Beschäftigte | kennen die Gefahren am besten, sollten beteiligt werden |
| Software, Vorlagen | Hilfsmittel für den Entwurf – Prüfung im Betrieb bleibt Pflicht |
Welche Arten von Gefährdungsbeurteilungen gibt es?
- Arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen: die Grundform, pro Arbeitsplatz oder Tätigkeit; gleichartige dürfen zusammengefasst werden (§ 5 Abs. 2 ArbSchG).
- Für Maschinen und Arbeitsmittel: nach Betriebssicherheitsverordnung, inklusive Prüffristen.
- Für Gefahrstoffe: nach Gefahrstoffverordnung, mit Gefahrstoffverzeichnis und Substitutionsprüfung.
- Psychische Belastung: ausdrücklich gefordert seit der Änderung des § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
- Für besondere Personengruppen: Jugendliche (JArbSchG), Schwangere und Stillende (MuSchG).
In kleinen Betrieben stehen alle Teile meist in einem Dokument.
Was beinhaltet eine Gefährdungsbeurteilung?
Laut § 6 Abs. 1 ArbSchG müssen aus den Unterlagen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Der Weg dorthin folgt meist den acht Schritten der BAuA:
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Wann muss sie aktualisiert werden?
Eine feste Frist gibt es nicht. DGUV Vorschrift 1 § 3 Abs. 2 verlangt die Überprüfung, „wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben“ – neue Maschine, neuer Stoff, Unfall, neue Beschäftigte. Viele Betriebe sehen sie zusätzlich einmal im Jahr durch.
Häufige Fragen
Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?
Der Arbeitgeber. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG); Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten ihn dabei (§ 6 ASiG).
Ist eine Gefahrenbeurteilung dasselbe?
Umgangssprachlich ja. Fachlich ist die Gefahr die Quelle, die Gefährdung das mögliche Zusammentreffen mit dem Menschen. Das Gesetz spricht von Gefährdung.
Ab wie vielen Mitarbeitern ist sie Pflicht?
Ab dem ersten Beschäftigten. Eine Mindestgröße kennt § 5 ArbSchG nicht.
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Alle Angaben geprüft am 14.10.2026 an den Originaldokumenten.
- §§ 5, 6, 13 Arbeitsschutzgesetz – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- DGUV Vorschrift 1, § 3 – DGUV, November 2013
- Handbuch Gefährdungsbeurteilung – Prozessschritte – BAuA
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Berufsgenossenschaft.