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Gefährdungsbeurteilung erstellen: Anleitung in 8 Schritten mit Beispiel

Wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG selbst erstellen: die 8 Schritte nach BAuA, Risikomatrix, STOP-Prinzip und Dokumentation – mit Beispiel aus der Schreinerei.

GBUklar Redaktion · Stand 14.10.2026 · 9 Min. Lesezeit · 6 amtliche Quellen

Eine Gefährdungsbeurteilung ist die schriftliche Antwort auf zwei Fragen: Wo kann sich in Ihrem Betrieb jemand verletzen oder krank werden – und was tun Sie dagegen? Pflicht ist sie für jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten, egal ob Vollzeit, Minijob oder Azubi. Diese Anleitung zeigt die acht Schritte nach dem Handbuch der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), jeweils mit einem Beispiel aus einer Schreinerei mit sechs Beschäftigten.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Der Arbeitgeber. So steht es wörtlich in § 5 Abs. 1 ArbSchG: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Eine Mindestgröße des Betriebs gibt es nicht. Dieselbe Pflicht wiederholt die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, DGUV Vorschrift 1, § 3.

Gesetzestext § 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen auf gesetze-im-internet.de
§ 5 ArbSchG im Wortlaut. Absatz 3 listet die sechs Quellen von Gefährdungen, die Ihre Beurteilung abdecken muss – inklusive psychischer Belastungen (Nr. 6).Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz

Sie dürfen sich Hilfe holen – von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder einer Software. Die Verantwortung bleibt aber bei Ihnen: Wer unterschreibt, haftet. Deshalb sollten Sie jede Vorlage und jedes erzeugte Dokument im eigenen Betrieb prüfen, bevor Sie es freigeben.

Gefährdungsbeurteilung erstellen in 8 Schritten

Das Arbeitsschutzgesetz regelt das Ob, nicht das Wie. Die BAuA empfiehlt in ihrem Handbuch Gefährdungsbeurteilung acht Prozessschritte. Daran orientieren sich auch die Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften.

Schritt 1VorbereitenSchritt 2Gefährdungen ermittelnSchritt 3Gefährdungen beurteilenSchritt 4Maßnahmen festlegenSchritt 5Maßnahmen umsetzenSchritt 6Wirksamkeit prüfenSchritt 7Ergebnisse dokumentierenSchritt 8Fortschreiben↺ Fortschreiben heißt: bei neuer Maschine, Unfall oder geänderter Arbeitsweise wieder bei Schritt 1 beginnen.
Die acht Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung. Nach Schritt 8 beginnt der Kreislauf bei Änderungen im Betrieb von vorn.Quelle: BAuA, Handbuch Gefährdungsbeurteilung, Abb. 2-1 (eigene Darstellung)

Schritt 1: Vorbereiten – Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Gehen Sie einmal durch den Betrieb und schreiben Sie auf, was es gibt: Bereiche (Maschinenraum, Bankraum, Lackierraum, Lager, Montage beim Kunden) und Tätigkeiten (Zuschnitt, Hobeln, Schleifen, Oberflächenbehandlung, Transport). Notieren Sie dazu, wer dort arbeitet. Wichtig sind besonders schutzbedürftige Gruppen: Jugendliche und Auszubildende, Schwangere und stillende Beschäftigte, Menschen mit Behinderung (§ 4 Nr. 6 ArbSchG).

Beispiel Schreinerei: Maschinenraum mit Formatkreissäge, Abricht- und Dickenhobel, Tischfräse, Breitbandschleifer; Absaugung mit Silo; Bankraum; Spritzstand; Lager mit Lagerbühne; Montage auf Baustellen. Sechs Beschäftigte, davon ein Azubi im ersten Lehrjahr.

Schritt 2: Gefährdungen ermitteln

Für jeden Bereich und jede Maschine fragen Sie: Was kann passieren? § 5 Abs. 3 ArbSchG gibt die Suchrichtungen vor: Arbeitsplatz, physikalische und chemische Einwirkungen (Lärm, Holzstaub, Lacke), Arbeitsmittel, Abläufe und Arbeitszeit, fehlende Unterweisung, psychische Belastungen. Für Schreinereien gibt es eine fertige Fundgrube: die DGUV Regel 109-606 „Branche Tischler- und Schreinerhandwerk“. Sie beschreibt Maschine für Maschine die typischen Unfälle und die notwendigen Schutzeinrichtungen.

  • Formatkreissäge: Berühren des Sägeblatts, Rückschlag des Werkstücks, Holzstaub, Lärm.
  • Abrichthobel: Schnittverletzung an der Messerwelle, besonders bei kurzen Werkstücken.
  • Absaugung und Silo: Brand- und Staubexplosion, Verschütten beim Lösen von Brücken im Silo.
  • Ganzer Betrieb: Holzstaub (Hartholz ist krebserzeugend, TRGS 553), Lärm über 85 dB(A), Stolpern, Brandschutz.

Am schnellsten geht das mit einem Rundgang und dem Handy: jede Maschine einmal fotografieren, dann in Ruhe die Gefährdungen dazu aufschreiben. Auf dem Foto sehen Sie später auch, ob Schutzhaube, Spaltkeil oder NOT-AUS vorhanden sind.

Schritt 3: Gefährdungen beurteilen

Nicht jede Gefährdung ist gleich dringend. Verbreitet ist eine einfache Matrix: Wie schwer wäre der Schaden (S) und wie wahrscheinlich tritt er ein (W)? Das Produkt ergibt die Risikostufe. Das Gesetz schreibt diese Methode nicht vor – sie sorgt aber dafür, dass Sie Prioritäten begründen können, falls die Berufsgenossenschaft nachfragt.

Wahrscheinlichkeit W →1 unwahrscheinlich2 möglich3 wahrscheinlich4 sehr wahrscheinlich1 leicht12342 mittelschwer24683 schwer / bleibend369124 tödlich481216Schwere S →Beispiel: Berühren des laufenden Sägeblatts, Schiebestock fehlt → S4 × W3 = 12 → hoch
Risikomatrix: Schwere des möglichen Schadens (S) mal Wahrscheinlichkeit (W). 1–3 gering, 4–8 mittel, ab 9 hoch – hoch heißt: Maßnahme sofort.Quelle: Eigene Darstellung der in vielen Branchenhilfen üblichen 4×4-Matrix; das ArbSchG schreibt keine bestimmte Methode vor (BAuA, Handbuch Gefährdungsbeurteilung)

Schritt 4: Maßnahmen festlegen – nach dem STOP-Prinzip

§ 4 ArbSchG legt eine Rangfolge fest: Gefahren sind „an ihrer Quelle zu bekämpfen“, und „individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig“. In der Praxis heißt das STOP: erst Substitution, dann Technik, dann Organisation, dann persönliche Schutzausrüstung. Gehörschutz statt Absaugung reicht also nicht, wenn die Absaugung möglich ist.

S
Substitution
Gefahr beseitigen oder ersetzen: wasserbasierter Lack statt lösemittelhaltig, staubarmes Verfahren
T
Technisch
Schutzhaube, Spaltkeil, Absaugung, NOT-AUS, Zweihandschaltung
O
Organisatorisch
Unterweisung, Betriebsanweisung, Freigabe nur für unterwiesene Personen, Reinigungsplan
P
Persönlich
Gehörschutz, Schutzbrille, Atemschutz FFP2 – erst wenn S, T und O nicht reichen
Rangfolge der Maßnahmen: zuerst an der Quelle ansetzen, persönliche Schutzausrüstung zuletzt.Quelle: § 4 Nr. 1, 2 und 5 ArbSchG; Beispiele aus DGUV Regel 109-606

Zu jeder Maßnahme gehören drei Angaben: wer sie umsetzt, bis wann und wann die Wirksamkeit geprüft wird. Ohne diese Angaben ist die Maßnahme nur ein guter Vorsatz.

Schritt 5: Maßnahmen umsetzen

Fehlende Schutzeinrichtungen nachrüsten, Betriebsanweisungen an die Maschinen hängen, Beschäftigte unterweisen. Die Unterweisung ist eine eigene Pflicht nach § 12 ArbSchG: vor Aufnahme der Tätigkeit, bei neuen Arbeitsmitteln und nach DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich, für Jugendliche halbjährlich. Lassen Sie sie unterschreiben – sonst können Sie sie später nicht nachweisen. Mehr dazu im Ratgeber Unterweisung im Arbeitsschutz.

Schritt 6: Wirksamkeit überprüfen

Wird der Schiebestock wirklich benutzt? Steht die Schutzhaube auf Werkstückhöhe oder hängt sie oben? Prüfen Sie stichprobenartig im Alltag, nicht nur am Tag der Beurteilung, und tragen Sie das Ergebnis mit Datum ein. Das Ergebnis der Überprüfung gehört laut § 6 Abs. 1 ArbSchG ausdrücklich in die Dokumentation.

Schritt 7: Ergebnisse dokumentieren

Gesetzestext § 6 ArbSchG Dokumentation
§ 6 Abs. 1 ArbSchG: Aus den Unterlagen müssen drei Dinge hervorgehen – das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung.Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz

Papier, Excel oder PDF – alles ist erlaubt. Bewährt hat sich eine Tabelle mit einer Zeile pro Gefährdung. So sieht das in einem fertigen Dokument aus:

Ausschnitt einer Gefährdungsbeurteilung für eine Formatkreissäge mit Risiko, Maßnahmen, Verantwortlichem und Fristen
Ausschnitt aus einer Muster-Gefährdungsbeurteilung (fiktive Schreinerei): Gefährdung mit Begründung, Risiko S × W, Maßnahmen nach STOP mit Status (✓ vorhanden, ✗ fehlt), Verantwortlicher, Frist, Prüftermin und Fundstelle.Quelle: GBUklar, Musterdokument
Mindestinhalt pro Zeile
SpalteWas hinein gehörtWarum
Bereich / Maschinez. B. Formatkreissäge Altendorf F 45Zuordnung, bei gleichartigen Plätzen zusammenfassen
GefährdungBerühren des Sägeblatts§ 5 Abs. 1 ArbSchG
RisikoS4 × W3 = 12, hochPriorität begründen
MaßnahmeSchiebestock griffbereit, Schutzhaube auf Werkstückhöhe§ 4 ArbSchG, Rangfolge STOP
Wer / bis wannMeister, sofortUmsetzung nachvollziehbar
Wirksamkeit geprüftDatum, Kürzel, Ergebnis§ 6 Abs. 1 ArbSchG

Schritt 8: Fortschreiben

Eine feste Frist steht nicht im Gesetz. DGUV Vorschrift 1 § 3 Abs. 2 verlangt die Überprüfung „insbesondere dann, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben“. Typische Anlässe:

  • neue oder gebrauchte Maschine, Umbau der Werkstatt,
  • Arbeitsunfall oder Beinahe-Unfall,
  • neuer Lack, Kleber oder anderer Gefahrstoff,
  • neue Beschäftigte, besonders Jugendliche oder Schwangere,
  • geänderte Vorschriften (z. B. neue Fassung einer TRGS).

Viele Betriebe sehen zusätzlich einmal im Jahr drüber – praktisch zusammen mit der jährlichen Unterweisung.

Die häufigsten Fehler

  1. Vorlage aus dem Internet ohne Bezug zum Betrieb. Eine Gefährdungsbeurteilung für „Holzbearbeitung allgemein“ beschreibt nicht Ihre Maschinen. Prüfer erkennen das sofort.
  2. Maßnahmen ohne Verantwortlichen und Frist. „Gehörschutz tragen“ ohne „wer kontrolliert, ab wann“ bleibt folgenlos.
  3. Psychische Belastungen vergessen. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt sie ausdrücklich – Termindruck auf Montage, Alleinarbeit, Arbeitszeit.
  4. Nur PSA statt Technik. Atemschutz ersetzt keine funktionierende Absaugung (§ 4 Nr. 5 ArbSchG).
  5. Einmal erstellt, nie wieder angefasst. Nach der neuen Kantenanleimmaschine gilt die alte Beurteilung nicht mehr vollständig.

Was passiert ohne Gefährdungsbeurteilung?

Ein direktes Bußgeld nur für das Fehlen der Gefährdungsbeurteilung kennt das ArbSchG nicht. Der Weg ist ein anderer: Die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz) kann die Erstellung per Anordnung verlangen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, riskiert als Arbeitgeber bis zu 30.000 € Bußgeld (§ 25 ArbSchG), bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung sogar eine Strafe (§ 26 ArbSchG).

Teurer wird es nach einem Unfall. Hat der Unternehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht, kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen von ihm zurückfordern (§ 110 SGB VII). Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung ist dann ein schweres Indiz gegen Sie.

Hilfen und Vorlagen

  • Berufsgenossenschaft: Für Schreinereien ist meist die BGHM zuständig. Sie bietet Branchen-Checklisten und berät kostenlos.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt: Nach DGUV Vorschrift 2 müssen Sie ohnehin betreut sein; sie helfen bei der Beurteilung.
  • DGUV Regel 109-606: die wichtigste Quelle für Gefährdungen und Schutzeinrichtungen an Holzbearbeitungsmaschinen.
  • Software: GBUklar erstellt aus Fotos Ihrer Maschinen eine Gefährdungsbeurteilung mit Risiko, Maßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweis als PDF – auf Basis der genannten Regeln. Prüfen und unterschreiben müssen Sie selbst.
Erste Seite einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG mit Übersicht: 37 Gefährdungen, 11 Risiko hoch, 28 offene Maßnahmen
Erste Seite eines fertigen Dokuments: Betriebsdaten, Version, Verantwortlicher und Übersicht der Risiken und offenen Maßnahmen.Quelle: GBUklar, Musterdokument (fiktive Schreinerei)

Häufige Fragen

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Jeder Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten, auch bei Minijobbern und Auszubildenden (§ 5 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 § 3). Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Software dürfen helfen, verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.

Gibt es eine vorgeschriebene Form?

Nein. § 6 ArbSchG verlangt nur, dass das Ergebnis der Beurteilung, die Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung aus den Unterlagen hervorgehen. Papier, Excel und PDF sind gleichwertig.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Eine feste Frist gibt es nicht. Überprüfen müssen Sie sie, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten ändern – neue Maschine, Unfall, neue Stoffe, neue Beschäftigte (DGUV Vorschrift 1 § 3 Abs. 2). Viele Betriebe prüfen zusätzlich jährlich.

Wie lange dauert es, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

Für eine kleine Schreinerei mit Branchenhilfe der BG rechnen Sie mit ein bis zwei Arbeitstagen. Mit Fotos und einem fertigen Gefährdungskatalog wie in GBUklar dauert der Entwurf etwa 15 Minuten, die Prüfung vor Ort kommt dazu.

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Quellen

Alle Angaben geprüft am 14.10.2026 an den Originaldokumenten.

  1. §§ 4, 5, 6, 12, 22, 25, 26 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 22.12.2025
  2. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §§ 3, 4 – DGUV, November 2013
  3. Handbuch Gefährdungsbeurteilung – Prozessschritte – BAuA
  4. DGUV Regel 109-606 „Branche Tischler- und Schreinerhandwerk“ – DGUV, April 2019, geändert Mai 2022
  5. TRGS 553 „Holzstaub“ – BAuA / AGS, Juli 2022, geändert Februar 2025
  6. § 110 SGB VII Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Berufsgenossenschaft.

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