Unterweisung im Arbeitsschutz: Pflicht, Intervalle und Nachweis
Wie oft Beschäftigte unterwiesen werden müssen, was hineingehört und wie ein Unterweisungsnachweis aussieht – nach § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1, BetrSichV und GefStoffV.
Die Unterweisung ist das Gespräch, in dem Sie Ihren Beschäftigten erklären, welche Gefahren es an ihrem Arbeitsplatz gibt und wie sie sich schützen. Sie ist Pflicht, sie muss regelmäßig wiederholt werden – und sie zählt nur, wenn Sie sie nachweisen können. Hier steht, was die Vorschriften genau verlangen und wie ein Nachweis aussieht, der im Ernstfall hält.
Welche Unterweisungen sind Pflicht – und wie oft?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine feste Frist – es sagt „erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt“. Die konkreten Intervalle stehen in den Verordnungen und in der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften:
| Vorschrift | Wann | Nachweis |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder Technologien; erforderlichenfalls regelmäßig | – |
| DGUV Vorschrift 1 § 4 | mindestens einmal jährlich | „sie muss dokumentiert werden“ |
| § 12 Abs. 1 BetrSichV | vor erster Verwendung eines Arbeitsmittels, danach mindestens einmal jährlich | Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich |
| § 14 Abs. 2 GefStoffV | vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich, mündlich anhand der Betriebsanweisung | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen |
| § 29 JArbSchG | vor Beginn, vor erster Arbeit an Maschinen, mindestens halbjährlich | – |
Für eine Tischlerei heißt das praktisch: Die jährliche Unterweisung ist Pflicht. Wer an Maschinen arbeitet und mit Lacken oder Holzstaub zu tun hat, wird mindestens einmal im Jahr unterwiesen und unterschreibt. Azubis unter 18 alle sechs Monate.
Was in die Unterweisung gehört
Die Inhalte kommen aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanweisungen. Allgemeines Wissen reicht nicht: § 12 ArbSchG verlangt Anweisungen, „die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind“.
- Maschinen: Schutzeinrichtungen und ihre Einstellung, verbotene Handgriffe, Verhalten bei Störungen – pro Maschine.
- Gefahrstoffe: Holzstaub, Lacke, Kleber; Schutzmaßnahmen, PSA, Hautschutz, Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge.
- Notfall: Ersthelfer, Verbandkasten, Notruf, Fluchtwege, Sammelplatz, Feuerlöscher.
- Organisation: Wer ist Ansprechpartner, wer darf welche Maschine bedienen, Mängel melden.
- Was sich seit dem letzten Mal geändert hat: neue Maschine, Beinahe-Unfälle, neue Regeln.
So läuft eine gute Unterweisung ab
- Vorbereiten: Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen durchsehen, Themen für diesen Termin festlegen. Lieber vier kurze Termine im Jahr als einen langen.
- An der Maschine statt im Büro: Schutzhaube einstellen, Schiebestock benutzen, NOT-AUS drücken lassen. Zeigen schlägt Vorlesen.
- Verständnis prüfen: Fragen stellen, vormachen lassen. Bei Beschäftigten mit wenig Deutsch: einfache Sprache oder Übersetzung – die GefStoffV verlangt ausdrücklich „verständliche Form und Sprache“.
- Dokumentieren: sofort im Anschluss unterschreiben lassen.
Der Unterweisungsnachweis
Kommt es zu einem Unfall, fragen Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls Staatsanwaltschaft als Erstes nach der Unterweisung. Ohne Nachweis gilt sie als nicht erfolgt. Ein brauchbarer Nachweis enthält:
- Betrieb, Datum, Dauer, unterweisende Person,
- die konkreten Inhalte (nicht nur „Arbeitsschutz allgemein“) mit Bezug zur Gefährdungsbeurteilung,
- Namen und Unterschriften der Teilnehmer.

Wie lange aufbewahren?
Eine ausdrückliche Aufbewahrungsfrist für Unterweisungsnachweise steht in keiner der genannten Vorschriften. Bewahren Sie sie mindestens bis zur nächsten Unterweisung auf – sinnvoller ist länger, denn nach einem Unfall müssen Sie die Unterweisung auch für die Zeit davor belegen können.
Häufige Fehler
- Einmal bei der Einstellung unterwiesen, danach nie wieder.
- Eine Liste mit Unterschriften, aber ohne Inhalt – man sieht nicht, worüber unterwiesen wurde.
- Unterweisung in der Pause oder nach Feierabend: § 12 ArbSchG sagt „während ihrer Arbeitszeit“.
- Leiharbeiter vergessen: Die Pflicht trifft den Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
GBUklar erstellt den Unterweisungsnachweis zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung: Inhalte pro fotografierter Maschine, typische Unfälle und eine Teilnehmerliste zum Unterschreiben.
Häufige Fragen
Wie oft muss eine Unterweisung stattfinden?
Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und mindestens einmal jährlich (DGUV Vorschrift 1 § 4, § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV). Jugendliche mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG).
Muss die Unterweisung unterschrieben werden?
Bei Gefahrstoffen ja: Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Für Arbeitsmittel reichen Datum und Namen (§ 12 BetrSichV) – die Unterschrift ist trotzdem der sicherste Nachweis.
Zählt die Unterweisung als Arbeitszeit?
Ja. § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt die Unterweisung während der Arbeitszeit.
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Alle Angaben geprüft am 14.10.2026 an den Originaldokumenten.
- § 12 Arbeitsschutzgesetz – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung der Versicherten – DGUV, November 2013
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 14 Gefahrstoffverordnung – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Berufsgenossenschaft.